Integrativer Zucht-, Reit-, Voltigier- und Fahrverein Ladbergen e.V.

§ 11 Der Vorstand

(1)      Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

(2)      Er besteht aus

  1. dem ersten Vorsitzenden
  2. dem zweiten Vorsitzenden
  3. dem Geschäftsführer
  4. dem Kassenführer
  5. dem Sportwart
  6. dem Jugendwart
  7. dem Hallenwart
  8. dem 1. Beisitzer
  9. dem 2. Beisitzen

(3)      Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenführer und der Geschäftsführer. Je zwei Vorstandmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. 

(4)      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeiten aller Vorstandsmitglieder dauern nach Ablauf der jeweiligen Wahlperiode solange an, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Beim Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder kann sich der Vorstand durch Zuwahl selbst ergänzen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist für das oder die ausgeschiedenen Mitglieder eine Neuwahl durchzuführen.

(5)      Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

(6)      Der Geschäftsführer beruft nach Absprache mit dem 1. Vorsitzenden die Sitzungen des Vorstandes schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte ein. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Sitzungstag müssen mindestens fünf Kalendertage liegen. In Dringlichkeitsfällen kann die Einberufung auch telefonisch oder mündlich ohne Einhaltung einer Ladungsfrist erfolgen. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können mit Unterstützung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder auch noch in der Sitzung gestellt werden.

(7)      Der Kassierer führt die Vereinskasse. Er erledigt den Schriftwechsel und erstellt den Geschäftsbericht; außerdem ist er Protokollführer bei den Vorstandssitzungen. Die Protokolle müssen alle Beschlüsse und Entscheidungen enthalten und sind vom 1. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

(8)      Die Mitglieder der Verbandsorgane sind ehrenamtlich tätig, jedoch können ihnen durch ihre Amtsausübung entstandene Kosten erstattet werden.

§ 12 Kassenprüfer

(1)      Von der Mitgliederversammlung werden jährlich zwei Kassenprüfer gewählt.

(2)      Die Kassenprüfer sind jederzeit berechtigt, die gesamte Kassenführung des Vereins einzusehen und verpflichtet, die Jahresabrechnungen auf ihre rechnerische und sachliche Richtigkeit zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis seiner Tätigkeit Bericht zu erstatten.

§ 13 Zugehörigkeit des Vereins zu Verbänden und Organisationen

(1)      Der Verein gehört folgenden Verbänden und Organisationen an:

  1. dem Reiterverband Tecklenburger Land
  2. dem Provinzialverband westfälischer Reit- und Fahrvereine
  3. dem Sportbund des Kreises Steinfurt
  4. dem Landessportbund NRW
  5. dem Kuratorium für therapeutisches Reiten.

§ 14 Auflösung

(1)      Über die Auflösung kann nur eine für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden. Zur Rechtswirksamkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine Mehrheit von 3/4 aller Stimmen erforderlich. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so ist vier Wochen später eine neue Mitgliederversammlung abzuhalten, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig ist, die Entscheidung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen.

(2)      Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(3)      Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung, Erziehung und Gesundheit.

(3)      Eine Ausschüttung an die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Ladbergen, den 31.12.2004