Integrativer Zucht-, Reit-, Voltigier- und Fahrverein Ladbergen e.V.

§ 7 Geschäftsjahr und Beiträge

(1)      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)      Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3)      Beiträge werden jährlich erhoben und sind im Voraus zu zahlen.

§ 8 Organe

(1)      Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1)      Eine ordentliche Mitgliederversammlung sollte mindestens einmal im Jahr einzuberufen werden. Sollte es in einem Kalenderjahr zu keiner Mitgliederversammlung gekommen sein, so muss diese im Folgejahr nachgeholt werden, wobei 2. Geschäftsjahre in einer Versammlung behandelt werden dürfen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

(2)      Die Mitgliederversammlung wird von dem ersten Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstag muss eine Woche liegen.

(3)      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

(4)      Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 3 Tage vorher dem Vorstand schriftlich vorliegen und werden in der Mitgliederversammlung unter Punkt "Verschiedenes" behandelt. Dringlichkeitsanträge, die nicht fristgerecht eingereicht werden, können nur über den Vorstand zur Verhandlung kommen. Anträge des Vorstandes bedürfen dieser Reglung nicht, sondern können jederzeit gestellt werden.

(5)      Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6)      Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Stehen für ein Amt mehrere Kandidaten zur Wahl, kann die Versammlung die Abstimmung mittels Stimmzettel oder ein anderes Abstimmungsverfahren beschließen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegeben Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(7)      Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Mitglied mit einer Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig.

(8)      Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht mit Ausnahme der Wahl des Jugendwarts.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)      Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen.

(2)      Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind, insbesondere über

  1. die Wahl des Vorstandes;
  2. die Wahl eines Kassenprüfers;
  3. die Entlastung des Vorstandes;
  4. die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen;
  5. die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  6. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern

(3)      Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden und müssen aus der Tagesordnung ersichtlich sein.